Statuten und Reglemente
der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands
A. ZWECK UND AUFGABEN DER VEREINIGUNG
§ 1
Unter dem Namen Schweizerische Vereinigung der Freunde Finnlands (nachstehend „SVFF“ bezeichnet) besteht seit dem 20. Dezember 1946 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Die französische Bezeichnung lautet: Association Suisse des Amis de la Finlande (ASAF).
Die finnische Bezeichnung lautet: Suomen Ystävät Sveitsissä.
§ 2
Auf dem Gebiet der Schweiz bestehen regional abgegrenzte selbständige Gruppen der
SVFF, die sich im Rahmen dieser Statuten als Vereine organisieren. Neue Gruppen können im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand gebildet werden. Jede Gruppe hat sich Statuten zu geben, die dem Zentralvorstand zur Genehmigung einzureichen sind. Sie dürfen keine Bestimmungen enthalten, die den Zentralstatuten widersprechen.
§ 3
Die SVFF bezweckt die Pflege und die Förderung der kulturellen und freundschaftlichen
Beziehungen zwischen Finnland und der Schweiz.
§ 4
Zur Verwirklichung ihrer Ziele erfüllt die SVFF namentlich die folgenden Aufgaben:
· Sie organisiert und fördert kulturelle und gesellschaftliche Anlässe für die Mitglieder und weitere interessierte Kreise.
· Sie lädt Kulturschaffende aus Finnland in die Schweiz ein.
· Sie fördert die Pflege finnischen Kulturgutes durch SVFF-Mitglieder im Rahmen kultureller Gruppen.
· Sie fördert die Bestrebungen, finnisches Kulturgut, insbesondere die finnische Sprache, bei den Kindern aus gemischten finnisch-schweizerischen Ehen zu erhalten und zu pflegen.
· Sie fördert Aktivitäten für und von Jugendlichen, insbesondere den gegenseitigen Jugendaustausch zwischen Finnland und der Schweiz.
· Sie will ihren Mitgliedern preisgünstige Reisen nach Finnland vermitteln.
· Sie kann zur Verbreitung von Informationen über Finnland Publikationen herausgeben
oder sich an solchen beteiligen.
· Sie gibt zur Information der Mitglieder ein Mitteilungsblatt heraus, das allen Mitgliedern
zugestellt wird.
· Sie unterstützt die Fennica-Bibliothek (die Bücher- und Non-Books-Sammlung) in der Zentralbibliothek Zürich
Die SVFF äufnet einen Kulturförderungsfond, der aus Mitgliederbeiträgen und weiteren Zuwendungen gespiesen wird. Dieser Fond leistet Beiträge gemäss separatem Reglement an kulturelle Gruppen, an die Koordination kultureller Aktivitäten und an die Organisation von kulturellen Aktivitäten finnischer Kulturschaffender in der Schweiz.
B. MITGLIEDSCHAFT
§ 5
Die Mitgliedschaft in der SVFF steht allen Personen, die sich der Zweckbestimmung der
Vereinigung verbunden fühlen, offen. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen
(Einzel- und Familienmitgliedern) sowie von juristischen Personen (Gönner-Mitgliedern) erworben werden.
Natürliche Personen gehören als Einzel- oder Familienmitglied einer regionalen Gruppe der SVFF und damit automatisch auch der Zentralvereinigung an. Die Kategorie Einzel-mitglieder umfasst Einzelpersonen ab 18 Jahren; die Kategorie Familienmitglieder umfasst die Eltern und die in der gemeinsamen Wohnung lebenden Kinder. Einzelmit-glieder verfügen bei Abstimmungen und Wahlen in ihren Gruppen über 1 Stimme, Familienmitglieder über 2 Stimmen.
Juristische Personen gehören als Gönnermitglied einer regionalen Gruppe mit Stimmrecht
oder, wenn sie gesamtschweizerisch tätig sind, direkt der Zentralvereinigung ohne
Stimmrecht an.
§ 6
Der Jahresbeitrag der Einzel- und Familienmitglieder wird in den Statuten der Gruppe
festgesetzt und steht diesen, abzüglich der an die Zentralkasse zu leistenden Beiträge, zur Verfügung. Eine Doppelmitgliedschaft kann durch Absprache Gruppe verhindert werden.
Die Höhe der Beiträge an die Zentralkasse ist im Reglement über die Beziehungen zwischen Zentral- und Gruppenvorstand festgelegt, das einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten bildet.
Der Jahresbeitrag der Gönnermitglieder fliesst, wenn sie gesamtschweizerisch tätig sind, in die Zentralkasse, andernfalls in die ihrem Wirkungsbereich entsprechende regionale Gruppenkasse.
§ 7
Beitrittsgesuche sind dem entsprechenden Gruppenvorstand schriftlich einzureichen. Der
Gruppenvorstand entscheidet über die Aufnahme.
Der Übertritt aus einer Gruppe in eine andere ist möglich. Er ist durch die neue Gruppe an
die bisherige zu melden.
§ 8
Der Austritt aus der SVFF kann jederzeit schriftlich, unter Meldung an den entsprechen-den Gruppenvorstand, erfolgen. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung des Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr.
§ 9
Mitglieder, die den Bestrebungen der SVFF zuwiderhandeln, die Bestimmungen der Statuten missachten oder dem Ansehen der SVFF schaden, können durch den Gruppen-vorstand mit einfachem Mehr ausgeschlossen werden.
Gegen einen solchen Ausschluss kann der Betroffene innert Monatsfrist schriftlich an den
Zentralvorstand rekurrieren. Während der Rekursdauer ruhen die Mitgliederrechte.
C. ORGANISATION DER VEREINIGUNG
§ 10
Organe innerhalb der SVFF sind:
· Delegiertenversammlung
· Zentralvorstand
· Erweiterter Zentralvorstand
· Hauptversammlung der einzelnen Gruppen
· Gruppenvorstand
· Revisoren
§ 11
Die ordentliche Delegiertenversammlung wird alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate unter Mitteilung der Traktanden vom Zentralvorstand einberufen. Der Termin
wird spätestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung bekannt gegeben.
Anträge oder Geschäfte der Gruppe müssen dem Zentralvorstand spätestens einen Monat vor der Delegiertenversammlung eingereicht werden.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12
Die Delegiertenversammlung umfasst die Mitglieder des erweiterten Zentralvorstandes und von jeder Gruppe ein Mitglied des Gruppenvorstandes sowie mindestens einen weiteren Delegierten. Gruppe mit mehr als 200 Mitgliedern können einen dritten Delegierten, mit mehr als 400 Mitgliedern einen vierten Delegierten stellen usw. Für die Berechnung der Delegiertenzahl einer Gruppe gilt der Mitgliederbestand am 31. Dezem-ber des Vorjahres.
Die statutarischen Delegierten sind von den Gruppen an den Hauptversammlungen zu
wählen. Mitglieder des erweiterten Zentralvorstandes können nicht als Delegierte der
Gruppen gewählt werden. Die Hauptversammlungen der Gruppen wählen auch einen oder mehrere Ersatzdelegierte, um die Stellvertretung zu gewährleisten.
§ 13
Die Delegiertenversammlung tagt unter dem Vorsitz des Zentralpräsidenten oder seines
Stellvertreters, welche nur bei Stimmengleichheit stimmen (Stichentscheid). Jede/r
anwesende Delegierte oder Ersatzdelegierte und jedes Mitglied des erweiterten
Zentralvorstandes besitzt Stimmrecht mit je einer Stimme.
Eine formgültig einberufene Delegiertenversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung der SVFF erfolgt mit Zweidrittels
Mehrheit der anwesenden Delegierten und Zentralvorstandsmitgliedern. Die Abstim-mungen sind offen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt und beschlossen wird.
§ 14
Die Delegiertenversammlung wählt den Zentralvorstand und zwei Revisoren und einen
Ersatzrevisor für die Zentralkasse auf eine zweijährige Amtsdauer. Nach Ablauf ihrer
Amtsdauer sind die Mitglieder des Zentralvorstandes und die Revisoren wieder wählbar. Die maximale Amtszeit der Mitglieder des Zentralvorstandes soll in der Regel, und soweit sich Ersatz finden lässt, vier ganze Amtsdauern nicht überschreiten.
Die Delegiertenversammlung hat über den Jahresbericht und die revidierte Jahres-rechnung der Zentralkasse, welche ihr der Zentralvorstand vorlegt, zu befinden. Die Mitglieder des Zentralvorstandes und des erweiterten Zentralvorstandes üben dabei ihr Stimmrecht nicht aus.
Die Delegiertenversammlung übt als oberstes Organ der SVFF jene Befugnisse aus, die ihr durch die Statuten, Reglemente und das Gesetz zugewiesen sind. Insbesondere sind Reglemente von grosser Tragweite durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.
Der Delegiertenversammlung stehen sodann verschiedene Befugnisse gemäss den Satzungen der Stiftung für Studienbeiträge zu, wie die Genehmigung des Jahresberichtes und der revidierten Jahresrechnung. An der Delegiertenversammlung teilnehmende Stiftungsräte üben dabei ihr Stimmrecht nicht aus. Die Delegiertenversammlung wählt ferner auf Empfehlung der Stiftung für Studienbeiträge und auf Antrag des erweiterten
Zentralvorstandes die Stiftungsräte.
Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nicht behandelt werden. Als
Ausnahme gilt ein Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Delegierten-versammlung zur Behandlung einer besonderen Tagesordnung.
§ 15
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden statt, wenn dies die Delegierten-versammlung oder der Zentralvorstand beschliessen oder mindestens drei Gruppen oder ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich verlangen. Sie sind vom Zentralvorstand innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens einzuberufen.
§ 16
Der Zentralvorstand gliedert sich aus dem Zentralvorstand Kern und den Gruppenpräsidenten und besteht aus folgenden ehrenamtlichen, stimmberechtigten Mitgliedern:
· Zentralvorstand Kern
· ZentralpräsidentIn
· VizepräsidentIn
· KassierIn
· AktuarIn
· PräsidentIn Kulturförderungs-Ausschuss
· Informationsverantwortliche/r
· RedaktorIn Finnlandmagazin
· Vertretung Romandie
· Delegierte Ausland Finnenparlament
· Gruppenpräsidenten, -innen oder ihre Vertreter/innen
Der Zentralvorstand tritt, so oft es die Geschäfte erfordern, zusammen.
ZentralpräsidentIn, VizepräsidentIn und KassierIn bilden den geschäftsführenden
Ausschuss. Die Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Ausschusses werden in einem Reglement festgelegt, das vom Zentralvorstand zu genehmigen ist.
Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Im Laufe seiner zweijährigen Amtsdauer entstehende Lücken schliesst er durch Zuwahl aus eigener Kompetenz, wobei der nächstfolgenden Delegiertenversammlung diese Zuwahl zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
Präsident und Vizepräsident vertreten die Gesamtvereinigung nach aussen. Rechtsverbindlich zeichnet der Präsident oder der Vizepräsident je kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Zentralvorstandes.
Der Zentralvorstand kann zur Lösung besonderer Aufgaben Kommissionen und Arbeits-gruppen bilden sowie deren Aufgabenbereich und Kompetenzen festlegen. Diese können
sich aus Vorstands-, Vereinsmitgliedern, aber auch aus Dritten zusammensetzen.
§ 17
Aufgaben des Zentralvorstandes sind insbesondere:
· Führung der Geschäfte der Vereinigung, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten
die Delegiertenversammlung zuständig ist.
· Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse
· Koordinierung der Tätigkeit der Gruppen
· Förderung aller grösseren kulturellen Aufgaben zwischen Finnland und der Schweiz
· Verkehr mit finnischen Persönlichkeiten und Institutionen, insbesondere mit dem Ausland Finnenparlament, in Fragen, welche die Gesamtvereinigung betreffen.
§ 18
Der erweiterte Zentralvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
· den Mitgliedern des Zentralvorstandes
· Präsident/in der Stiftung für Studienbeiträge
· BetreuerIn Fennica-Bibliothek
· Delegierte/r der Finnischen Schulen
· Delegierte/r der Volkstanzgruppen
· Delegierte/r der Chöre
· Delegierte/r der Jugendvereinigung
Der Zentralvorstand kann Vertreter/innen von weiteren Institutionen als Mitglieder des erweiterten Zentralvorstandes bestimmen. Der Zentralvorstand kann als Gäste ohne Stimmrecht Vertreter anderer mit Finnland verbundenen Institutionen einladen.
Der erweiterte Zentralvorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Aufgaben des
erweiterten Zentralvorstandes sind insbesondere:
Vorbehandlung der Geschäfte der Delegiertenversammlung
· Informationsaustausch über die Aktivitäten der verschiedenen Kommissionen, Gruppen
und Institutionen.
· Koordination überregionaler kultureller oder gesellschaftlicher Anlässe im Rahmen der
Gesamtvereinigung
§ 19
Finanzielle und organisatorische Fragen, die zwischen Zentralvorstand und Gruppen
auftreten, werden durch ein für beide Teile verbindliches Reglement geregelt. Sein
Inkrafttreten bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
§ 20
Für die Verbindlichkeiten der Gesamtvereinigung haftet nur ihr Vermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
§ 21
Bei Differenzen zwischen Zentralvorstand und den Gruppen kann von beiden der Entscheid der Delegiertenversammlung angerufen werden.
D. EHRUNGEN
§ 22
Die Delegiertenversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der SVFF
besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Zentralvorstandes oder der Gruppenvorstände zu Ehrenmitgliedern der Gesamtvereinigung ernennen.
Die Gruppen sind berechtigt, Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, zu Frei- oder Ehrenmitgliedern der Gruppe zu erheben.
E. STATUTENÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG
§ 23
Statutenänderungen können von der Delegiertenversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Ausgenommen sind Änderungen des
Beitragsreglements. Für diese gilt das einfache Mehr.
§ 24
Die Auflösung der SVFF kann nur in einer hiezu besonders einberufenen ausserordentlichen Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
§ 25
Das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen der SVFF ist durch die Delegiertenversammlung, welche die Auflösung beschlossen hat, zweckverwandten Institutionen zuzuführen.
§ 26
Verbindlich ist der deutsche Text der Statuten.
Im übrigen gelten für die Tätigkeit der SVFF und der Gruppen die vereinsrechtlichen
Bestimmungen des ZGB Art. 60 - 79.
Diese Statuten wurden revidiert und durch die 52. Delegiertenversammlung vom 9. Mai 2009 genehmigt und treten sofort in Kraft.
SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG DER FREUNDE FINNLANDS
Outi Zumbühl, Zentralpräsidentin Eila Määttä, Vizepräsidentin
Reglement über die Beziehungen zwischen Zentralvorstand und Gruppenvorstand sowie über die Organisation der Gruppen
Dieses Reglement stützt sich auf § 19 der am 25. Mai 1991 durch die 34. Delegiertenversammlung genehmigten Statuten. Es bildet gemäss § 6 der Statuten integrierter Bestandteil der Statuten SVFF.
§ 1
Die Gruppen führen jährlich in den ersten 4 Monaten des Jahres eine Hauptversammlung
ihrer Mitglieder durch. Alle Einzel-Mitglieder sowie die den Gruppen angehörenden Gönner-Mitglieder haben an dieser Versammlung je eine Stimme. Familien-Mitglieder haben zwei Stimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme der Auflösung der Gruppe, die nur mit Dreiviertelmehrheit und an einer hierzu besonders einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden kann.
§ 2
Aufgaben der Hauptversammlung:
a) Abnahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung der Gruppe
b) Wahl des Gruppenvorstandes, der aus drei oder mehreren Mitgliedern bestehen kann,
für eine Amtsdauer von zwei Jahren
c) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren
d) Wahl der statutarischen Delegierten und Ersatzdelegierten für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die maximale Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und der Delegierten soll in der Regel, und soweit sich Ersatz finden lässt, vier ganze Amtsdauern nicht überschreiten.
§ 3
Aufgaben des Gruppen - Vorstandes:
a) Organisation von Veranstaltungen, im Sinne der in § 3 und § 4 der Statuten umschriebenen Ziele
b) Zusammenarbeit mit dem Zentralvorstand und den anderen Gruppen
c) Abfassung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes; ein Exemplar ist jeweils bis Ende Februar dem Zentralpräsidenten einzureichen
d) Erstellung der Jahresrechnung mit Übersicht über die Art der Ausgaben und Einnahmen sowie einer Vermögensaufstellung. Ein Exemplar ist, zusammen mit einem Exemplar des Revisionsberichtes, spätestens auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung der Gruppe, dem Zentralpräsidenten einzureichen.
e) Einberufung der alljährlichen Hauptversammlung der Mitglieder (siehe § 1 und § 2).
§ 4
Aufgabe der Rechnungsrevisoren:
Prüfung der Jahresrechnung und Abgabe eines schriftlichen Berichtes darüber an die Hauptversammlung.
§ 5
Die finanziellen Beziehungen zwischen Zentralvorstand und Gruppen sind wie folgt geregelt:
a) Der Kassier der Gruppe erhebt bei den Einzel- und Familien-Mitgliedern den
Jahresbeitrag gemäss § 6 der Statuten der SVFF.
b) Die Gruppen erheben bei den nicht gesamtschweizerisch tätigen Gönnermitgliedern den vereinbarten Jahresbeitrag.
c) Die Gruppen kommen für alle aus ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen selber auf. Auf Antrag kann der Kulturförderungs-Ausschuss den Gruppen für kulturelle Anlässe einen Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds ausrichten.
d) Der Gruppenvorstand hat den Zentralvorstand von einer allfällig eingetretenen defizitären Lage seiner Kasse in Kenntnis zu setzen.
Reichen die Einnahmen bei einer Gruppe zur Deckung der Ausgaben nicht aus und ist
auch kein genügender Saldo aus früheren Rechnungsjahren zur Tilgung des Ausga-benüberschusses vorhanden, so kann dieser Gruppe aus der Zentralkasse ein Vorschuss gewährt werden.
e) Die Gruppen entrichten an die Zentralkasse der SVFF folgende von der Delegiertenversammlung festzulegenden jährlichen Beiträge für
- die zentralen Dienste Fr. 3.00 pro Mitglied
- den Kulturförderungsfonds Fr. 5.00 pro Mitglied
- die Fennica-Bibliothek Fr. 1.00 pro Mitglied
- das Finnland-Magazin Fr. 4.00 pro Nummer
Für die Beitragserhebung zählen Einzel-Mitglieder als eine Einheit und Familien-mitglieder als zwei Einheiten. Massgeblich ist der Mitgliederstand am 31. Dezember des Vorjahres.
f) Für den gemeinsamen Internet-Auftritt wird eine Mischrechnung nach folgendem
Schlüssel angewandt:
· Gruppe < 100 Mitglieder inkl ZV Fr. 50.00 pro Jahr
· Gruppe > 100 / < 1000 Mitglieder Fr. 400.00 pro Jahr
· Gruppe > 1000 Mitglieder Fr. 700.00 pro Jahr
g) Die durch die Reisepartnerschaft einfliessenden Gelder sind zweckgebunden und
werden ausschliesslich zur Unterstützung kultureller Aktivitäten eingesetzt. Der erweiterte Zentralvorstand beschliesst jeweils an der 1. erw. Zentralvorstands-Sitzung eines jeden Jahres über den Verteilschlüssel zugunsten aller SVFF Institutionen inklusive der Stiftung für Studienbeiträge.
h) Die Gruppen und Institutionen entrichten im Falle einer statuarischen Auflösung Ihr
gesamtes Vereinsvermögen an die Zentralkasse. Der Zentralvorstand entscheidet, ob für eine eventuelle "Neubelebung" der Gruppe eine Rückstellung zu machen ist.
Den Gruppen steht gegen Beschlüsse des Zentralvorstandes ein Rekursrecht an der nächsten Delegiertenversammlung zu.
Dieses Reglement wurde revidiert und von der 52. Delegiertenversammlung vom 9. Mai 2009 genehmigt. Es tritt sofort in Kraft.
SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG DER FREUNDE FINNLANDS
Outi Zumbühl, Zentralpräsidentin Eila Määttä, Vizepräsidentin
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